
Accessibility-Testing: So überprüfen Sie Ihre Website auf Barrierefreiheit
Sonja Schumacher
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Was gilt eigentlich für mein Unternehmen? Wer muss was wann umsetzen? Fragen wie diese begegnen uns oft, wenn es um digitale Barrierefreiheit geht. Die gute Nachricht: Es gibt klare Antworten. Und die richtigen Einstiegspunkte. Denn auch wenn das Thema auf den ersten Blick komplex wirkt, lässt es sich Schritt für Schritt gut strukturieren.
Mit diesem Artikel geben wir einen Überblick über geltende Vorgaben, Fristen und Pflichten – und zeigen, wie Unternehmen mit Weitblick das Thema sinnvoll in ihre digitale Strategie integrieren.
Barrierefreiheit ist europaweit gesetzlich verankert. Grundlage ist der European Accessibility Act (EAA), der 2019 in Kraft trat. In Deutschland wurde dieser mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für den privatwirtschaftlichen Bereich umgesetzt. Das BFSG gilt dabei nicht 1:1 wie der EAA, sondern enthält nationale Ergänzungen und spezifische Ausnahmen, die bei der Umsetzung beachtet werden sollten.
Das BFSG richtet sich ausschließlich an private Wirtschaftsakteure, die bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen im B2C-Bereich anbieten. Für öffentliche Stellen gilt weiterhin das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die zugehörige Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).
Die Struktur lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Ergänzend dazu gelten internationale technische Standards, insbesondere die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines). Diese wurden von der Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortiums (W3C) entwickelt und dienen als zentrale Referenz für die technische Umsetzung digitaler Barrierefreiheit.
Im Rahmen des BFSG betrifft die rechtliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit in erster Linie Unternehmen mit digitalen Produkten und Services im B2C-Bereich. Dazu gehören beispielsweise:
Aber auch Unternehmen im B2B-Umfeld sind mittelbar betroffen – etwa als Zulieferer oder Dienstleister für verpflichtete Organisationen. Zudem kann Barrierefreiheit für Ausschreibungen oder Partnerschaften zur Voraussetzung werden.
Für Unternehmen im B2B-Bereich ist der 28. Juni 2025 nicht unmittelbar bindend – es sei denn, ihre digitalen Produkte oder Dienstleistungen sind direkt für Verbraucher:innen zugänglich. In vielen Fällen gelten jedoch indirekte Verpflichtungen: etwa als Zulieferer, technischer Dienstleister oder Softwareanbieter für verpflichtete Organisationen. In diesen Konstellationen wird Barrierefreiheit zunehmend zu einem Qualitätskriterium und Wettbewerbsvorteil. Unternehmen sollten deshalb prüfen, welche Anforderungen über Ausschreibungen, Verträge oder branchenspezifische Standards auf sie zukommen.
Unter das BFSG fallen insbesondere folgende digitale Produkte und Dienstleistungen:
Besonders relevant: Auch Benutzeroberflächen von Softwarelösungen und digitale Kommunikationswege wie E-Mail- oder Chat-Tools, die Teil dieser Dienstleistungen sind, müssen barrierefrei gestaltet sein.
Mit dem Inkrafttreten des BFSG gelten folgende Eckdaten:
Besonders relevant: Auch digitale Inhalte wie Websites, Apps und Benutzeroberflächen müssen barrierefrei gestaltet sein.
Barrierefreiheit wird nicht vage formuliert, sondern anhand technischer Standards konkretisiert. Grundlage ist die WCAG 2.1, mindestens auf Konformitätsstufe AA. Die Anforderungen lassen sich vier Prinzipien zuordnen:
Wer gesetzliche Vorgaben ignoriert, setzt sich potenziellen Risiken aus:
Barrierefreiheit umzusetzen bedeutet nicht nur, Vorgaben zu erfüllen. Es ist auch eine Chance, digitale Produkte zukunftsfähig, effizient und nutzerzentriert zu gestalten.
Mit folgenden Leistungen begleiten wir Sie:
Digitale Barrierefreiheit wird zur unternehmerischen Verantwortung – und zur Voraussetzung für nachhaltige digitale Entwicklung. Wir helfen Ihnen, die gesetzlichen Anforderungen nicht nur zu erfüllen, sondern sinnvoll in Ihre digitale Strategie zu integrieren.
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Sonja Schumacher
Sonja Schumacher
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